Landarztprämienrichtlinie (LAPR)
Die Landarztprämienrichtlinie (LAPR) des Freistaates Bayern fördert Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten, die sich in medizinisch unterversorgten ländlichen Regionen Bayerns niederlassen. Ziel ist die Verbesserung der wohnortnahen Gesundheitsversorgung durch finanzielle Anreize zur Gründung oder Übernahme von Praxen, MVZ oder Filialpraxen.
Wer wird gefördert
Die Landarztprämienrichtlinie (LAPR) des Freistaates Bayern unterstützt Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die sich in medizinisch unterversorgten bayerischen Regionen niederlassen, ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen oder eine Filialpraxis eröffnen. Die Förderung zielt darauf ab, die wohnortnahe ambulante ärztliche Versorgung in ländlichen Gebieten Bayerns zu stabilisieren und zu verbessern.
Was wird gefördert
Gefördert wird die erstmalige vertragsärztliche Niederlassung als Arzt oder Psychotherapeut, die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sowie die Bildung von Filialpraxen in bestimmten medizinischen Fachrichtungen innerhalb der definierten Landarztprämiengebiete Bayerns. Die Unterstützung erfolgt in Form einer einmaligen Prämie zur Förderung der Ansiedlung im ländlichen Raum.
Art und Umfang der Förderung
Die Landarztprämie ist ein einmaliger Zuschuss des Freistaates Bayern, dessen Höhe je nach Fachrichtung, Art der Niederlassung (Einzelpraxis/MVZ oder Filialpraxis) und gegebenenfalls in Kombination mit anderen Förderungen variiert. Begünstigte müssen sich für eine Dauer von mindestens fünf Jahren zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit am geförderten Praxissitz verpflichten.
Bedingungen und Anforderungen
Für die Gewährung der Landarztprämie sind spezifische Voraussetzungen zu erfüllen, darunter die Niederlassung in einem definierten Landarztprämiengebiet und eine Mindestbindungsdauer von fünf Jahren. Zudem sind relevante beihilferechtliche Bestimmungen, insbesondere die De-minimis-Verordnung, zu beachten.
Antragsverfahren
Der Antrag auf die Landarztprämie ist ausschließlich elektronisch über den Bayerischen Formularserver einzureichen. Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind spezifische Unterlagen wie der Arztregisterauszug und die zulassungsrechtliche Entscheidung beizufügen. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) prüft die Anträge und informiert die Antragsteller schriftlich über die Entscheidung.
Rechtsgrundlage
Die Landarztprämie basiert auf der Richtlinie über die Gewährung einer Landarztprämie (Landarztprämienrichtlinie – LAPR) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Sie wird zudem durch weitere maßgebliche gesetzliche Bestimmungen und europäische Beihilferegeln ergänzt, die ihre Anwendung und Verwaltung regeln.
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Übersicht der Förderung
Programstatus:
Offen
Höchstbetrag:
60.000 €
Einsendeschluss:
always open
Offen bis:
31.12.2025
Vergabekanal:
Nachfrageorientiertes Programm
Region:
Bayern
Sektoren:
Gesundheitswesen
Begünstigte:
Healthcare
Art des Vorhabens:
Optionales Konsortium
Förderbereiche:
Markteinführung, Umsetzung, Dienstleistungserbringung
Fördermittelgeber
Programm-Ebene:
Regional
Finanzierende Stelle:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Verwaltet von:
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Zusätzliche Partner:
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)