Billigkeitsleistungen im Rahmen der Umsetzung des Härtefallfonds zur Verhinderung von Energiesperren für Privathaushalte
Das Land Hessen hat einen Härtefallfonds zur Verhinderung von Energiesperren für Privathaushalte eingerichtet, um finanziellen Notlagen aufgrund stark gestiegener Energiepreise entgegenzuwirken. Das Programm bietet einmalige Zuschüsse zur Übernahme von Energieschulden für leitungsgebundene Energieträger, die nicht durch andere Sozialleistungen gedeckt sind. Es zeichnet sich durch die direkte Auszahlung an Energieversorger oder Vermieter sowie eine vorgeschaltete Beratungspflicht aus.
Wer wird gefördert: Zielgruppen und räumliche Abdeckung
Das Land Hessen unterstützt Privathaushalte, die ihren Erstwohnsitz in Hessen haben und von einer Energiesperre bedroht sind oder hohe Heizkostennachzahlungen nicht begleichen können. Ziel ist es, finanzielle Notlagen aufgrund gestiegener Energiepreise abzumildern und die Grundversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern wie Gas, Strom und Fernwärme sicherzustellen.
Was wird gefördert: Förderfähige Kosten und Leistungen
Der Härtefallfonds Hessen bietet einmalige Finanzhilfen zur Abwendung von Energiesperren oder zur Begleichung von Rückständen bei jährlichen Heizkostennachzahlungen für die Zeiträume vom 1. Januar 2022 bis 30. September 2023 (Phase 1) und vom 1. Oktober 2023 bis 30. April 2024 (Phase 2). Die Förderung deckt notwendige Beträge zur Beendigung oder Verhinderung der Sperre ab, jedoch keine Schulden aus unverhältnismäßigem Mehrverbrauch.
Art und Umfang der Förderung
Das Programm bietet freiwillige Geldleistungen in Form von Billigkeitsleistungen, die als einmaliger Zuschuss gewährt werden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem individuellen Bedarf zur Abwendung oder Beendigung der Energiesperre, wobei keine Rechtsanspruch auf die Leistung besteht und die Bewilligung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt.
Bedingungen und Anforderungen für Antragstellende
Antragstellende müssen bestimmte rechtliche und finanzielle Voraussetzungen erfüllen, um für den Härtefallfonds Hessen förderfähig zu sein. Dazu gehören ein Erstwohnsitz in Hessen, der Nachweis einer finanziellen Notlage und der Ausschluss von bestimmten Sozialleistungen. Eine verpflichtende vorherige Beratung ist ebenfalls erforderlich.
Antragsverfahren: Schritt für Schritt zur Unterstützung
Das Antragsverfahren für den Härtefallfonds Hessen erfordert eine vorherige Beratung und die elektronische Einreichung über die Härtefallkommission. Die Anträge werden von der Härtefallkommission geprüft und dem Regierungspräsidium Kassel zur finalen Entscheidung vorgelegt.
Rechtsgrundlagen des Förderprogramms
Der Härtefallfonds zur Verhinderung von Energiesperren für Privathaushalte basiert auf einer spezifischen Förderrichtlinie des Landes Hessen. Diese Richtlinie legt die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Billigkeitsleistungen fest und wird durch die Landeshaushaltsordnung ergänzt. Die Richtlinie trat am 1. Juli 2023 in Kraft und war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2024 gültig, wobei die Antragsfristen für Mieter der Phase 2 bis zum 31. Dezember 2025 reichen.
Ähnliche Programme
Übersicht der Förderung
Programstatus:
Offen
Einsendeschluss:
31.12.2025
Offen bis:
31.12.2025
Vergabekanal:
Nachfrageorientiertes Programm
Region:
Hessen (Germany)
Art des Vorhabens:
Einzelantragsteller
Förderbereiche:
Sonstige
Fördermittelgeber
Programm-Ebene:
Regional
Finanzierende Stelle:
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Verwaltet von:
Regierungspräsidium Kassel, Verbraucherzentrale Hessen e. V. (Härtefallkommission)
Zusätzliche Partner:
Verband Kommunaler Unternehmen Landesgruppe Hessen (VKU), Landesverband der Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland-Pfalz e V. (LDEW), Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.V., Verband Haus und Grund e.V., Hessischer Städte- und Gemeindebund, Sozialverband VdK Hessen-Thüringen, Deutscher Mieterbund Landesverband Hessen, Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen
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