Erstattung der Kosten für den Betrieb der Impfzentren und Mobilen Teams (Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie – ImpfKErstR)
Die Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie (ImpfKErstR) des Freistaates Bayern ermöglicht kreisfreien Städten und Landratsämtern die Erstattung von Kosten für die Errichtung, den Betrieb und den Abbau von Impfzentren und Mobilen Teams. Dieses Programm zielte darauf ab, die schnelle und flächendeckende Impfung der Bevölkerung im Rahmen der Corona-Pandemie zu unterstützen und die damit verbundenen finanziellen Belastungen für die Kommunen abzufedern.
Wer wird gefördert: Impfzentren und Mobile Teams
Diese Richtlinie richtet sich an Kreisverwaltungsbehörden in Bayern, namentlich kreisfreie Städte und Landratsämter. Ziel ist es, ihnen die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und den Abbau von Impfzentren sowie Mobilen Teams im Rahmen der bayerischen Corona-Pandemiebekämpfung zu erstatten.
Was wird gefördert: Erstattungsfähige Kosten und Aktivitäten
Gefördert werden alle notwendigen und angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung, dem Betrieb und der Abwicklung der Impfzentren und Mobilen Teams sowie anfallenden Nachlaufkosten stehen. Dies umfasst eine breite Palette an Ausgaben von Mieten über Personal bis hin zu Verbrauchsmaterialien und IT-Dienstleistungen. Bestimmte Kosten sind jedoch explizit von der Erstattung ausgeschlossen.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt als Kostenerstattung für notwendige und angemessene Ausgaben. Es gibt keine festen Höchstbeträge, stattdessen werden die tatsächlich angefallenen, förderfähigen Kosten übernommen. Die Richtlinie legt dabei klare Zeiträume fest, für die Kosten geltend gemacht werden können.
Bedingungen und Anforderungen: Voraussetzungen und Regeln
Für die Inanspruchnahme der Kostenerstattung müssen Antragsteller spezifische Bedingungen erfüllen, darunter die Einhaltung von Zeiträumen, die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten sowie Ausschluss von Doppelerstattungen. Zudem sind klare Regelungen für die Anwendung und die Verwertung von angeschafften Anlagegütern definiert.
Antragsverfahren: Fristen und Abläufe
Das Antragsverfahren unterscheidet sich für kreisfreie Städte und Landratsämter. Kreisfreie Städte reichen Anträge bei der zuständigen Regierung ein, während Landratsämter die Ausgaben direkt über das Integrierte Haushaltsverfahren verbuchen. Es sind klare Fristen für die Einreichung von Anträgen und die Verbuchung von Ausgaben festgelegt.
Rechtsgrundlagen des Förderprogramms
Die Grundlage für dieses Förderprogramm bildet die Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie (ImpfKErstR) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Diese Richtlinie regelt die Erstattung von Kosten im Rahmen des bayerischen Impfkonzepts zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Ähnliche Programme
Übersicht der Förderung
Programstatus:
Geschlossen
Höchstbetrag:
Alle notwendigen und angemessenen Kosten sind erstattungsfähig.
Offen bis:
31.12.2024
Vergabekanal:
Nachfrageorientiertes Programm
Region:
Bayern
Sektoren:
Gesundheitswesen, Sonstige
Art des Vorhabens:
Einzelantragsteller
Förderbereiche:
Umsetzung, Dienstleistungserbringung
Fördermittelgeber
Programm-Ebene:
Regional
Finanzierende Stelle:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Verwaltet von:
zuständige Bezirksregierung Bayern
Website: