Billigkeitsleistungen an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch den nationalen Brennstoffemissionshandel „BEHG-Härtefallkompensation“

Zuletzt aktualisiert: 6.6.2025
Zuschuss

Das Programm „BEHG-Härtefallkompensation“ unterstützt Unternehmen in Deutschland, die durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels (BEHG) und den damit verbundenen CO2-Preis unzumutbaren finanziellen Härten ausgesetzt sind. Es bietet Zuschüsse zur Kompensation zusätzlicher Kosten, die eine fortgesetzte unternehmerische Tätigkeit unmöglich machen würden. Dieses Programm sichert die Wirtschaftlichkeit betroffener Betriebe, die diese Belastungen nicht vermeiden oder weitergeben können.

Wer wird gefördert

Diese Richtlinie zielt darauf ab, Unternehmen in Deutschland zu unterstützen, die durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels unzumutbaren finanziellen Härten ausgesetzt sind. Die Förderung richtet sich an Betriebe, deren Existenz durch die zusätzlichen Kosten gefährdet ist und die diese Belastungen weder vermeiden noch weitergeben können. Das Programm ist auf Unternehmen beschränkt, die bestimmte Kriterien einer wirtschaftlichen Notlage erfüllen und nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der EU-Leitlinien gelten.

Was wird gefördert

Das Programm fördert zusätzliche finanzielle Belastungen, die Unternehmen in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2026 durch den Bezug von Brennstoffen sowie den Bezug von Waren oder importierter Wärme im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels entstehen. Die Förderung deckt die als „unvermeidbar“ nachgewiesenen Zusatzkosten ab, die eine fortgesetzte unternehmerische Betätigung unmöglich machen würden.

Art und Umfang der Förderung

Die BEHG-Härtefallkompensation wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, der 100 Prozent der berechneten förderfähigen Ausgaben abdeckt. Die tatsächliche Auszahlung hängt von verfügbaren Haushaltsmitteln ab und kann bei deren Nichtausreichen quotal gekürzt werden. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen ist unter Beachtung der EU-Kumulierungsvorgaben möglich.

Bedingungen und Anforderungen

Für die Inanspruchnahme der BEHG-Härtefallkompensation müssen Unternehmen detailliert darlegen, dass eine „unzumutbare Härte“ vorliegt, die ihre Fortführung der Geschäftstätigkeit unmöglich macht. Dies beinhaltet die Einreichung einer hypothetischen Rechnungslegung und Nachweise zur Unvermeidbarkeit der Belastung. Das Programm unterliegt den Regelungen des De-minimis-Beihilferechts und der Bundeshaushaltsordnung sowie Transparenz- und Prüfpflichten.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für die BEHG-Härtefallkompensation erfolgt elektronisch über die Webseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Anträge sind jeweils für ein Abrechnungsjahr bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Die Prüfung der Antragsangaben muss durch qualifizierte Dritte erfolgen, und die Bewilligung hängt von der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission ab, sofern die De-minimis-Schwellen überschritten werden.

Rechtsgrundlage

Die „BEHG-Härtefallkompensation“ basiert auf der Richtlinie vom 17. Juli 2023 und wird auf Grundlage von § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt. Das Programm unterliegt zudem weiteren relevanten Gesetzen und Verordnungen wie dem Verwaltungsverfahrensgesetz, der De-minimis-Beihilfen-Verordnung und dem Subventionsgesetz, welche die Durchführung und Verwaltung der Hilfen regeln.

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Übersicht der Förderung

Programstatus

Programstatus:

Offen

Höchstbetrag

Höchstbetrag:

100 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben

Förderbudget

Förderbudget:

im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

Einsendeschluss

Einsendeschluss:

31.07.2025, 31.07.2026

Offen bis

Offen bis:

31.07.2027

Vergabekanal

Vergabekanal:

Nachfrageorientiertes Programm

Region

Region:

Bundesweit (Deutschland)

Sektoren

Sektoren:

Sonstige

Begünstigte

Begünstigte:

Unternehmen

Art des Vorhabens

Art des Vorhabens:

Einzelantragsteller

Förderbereiche

Förderbereiche:

Sonstige

Fördermittelgeber

Programm-Ebene:

National

Finanzierende Stelle:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Verwaltet von:

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

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