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Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete (Betreuungsrichtlinie)
Offen

Zuschuss
Zuletzt aktualisiert: 6.6.2025

Das Land Schleswig-Holstein bietet mit der Betreuungsrichtlinie finanzielle Unterstützung für die freiwillige fachliche Betreuung gesetzlich geschützter Gebiete. Dieses Programm ermöglicht es Naturschutzakteuren, aktiv zum Erhalt wertvoller Ökosysteme beizutragen und sichert die Finanzierung wichtiger Schutz- und Pflegemaßnahmen.

Wer wird gefördert

Das Programm „Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete“ in Schleswig-Holstein richtet sich an Naturschutzvereine, -verbände sowie natürliche und juristische Personen, die sich freiwillig an der fachlichen Betreuung gesetzlich geschützter Gebiete beteiligen möchten. Ziel ist die Unterstützung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ausgewiesenen Schutzgebieten des Landes.

Was wird gefördert

Das Programm fördert Ausgaben für die Betreuung von Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten, Natura-2000-Gebieten und Teilen des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer. Zu den förderfähigen Aktivitäten gehören die Erfassung und Dokumentation von Schutzobjekten, Vorschläge zur Maßnahmenverbesserung, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit und die Erstellung von Betreuungsberichten. Es werden verschiedene Kostenkategorien wie Personal-, Sach- und Mietkosten sowie Investitionen in Schutzgebietshütten unterstützt.

Art und Umfang der Förderung

Das Programm gewährt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Projektförderung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung. Der Fördersatz beträgt maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bemessungsgrundlage sind die im Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) entstehenden, zweckmäßigen und sparsamen Ausgaben. Einnahmen aus dem Projekt sind anzurechnen.

Bedingungen und Anforderungen

Antragsteller müssen die Betreuungs- und Berichtspflichten erfüllen und dürfen nicht im Verzug mit Verwendungsnachweisen aus Vorjahren sein. Behördliche Zulassungen und Abstimmungen mit Grundstückseigentümern sowie der unteren Naturschutzbehörde sind vor Maßnahmenbeginn einzuholen. Die Maßnahme darf frühestens mit Beginn des Kalenderjahres und vor Bewilligung begonnen werden. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen; bei Zuwendungen über 50.000 EUR ist zusätzlich eine Belegliste zu führen. Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte ist nicht erlaubt.

Antragsverfahren

Der Antrag ist auf den von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Vordrucken bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur einzureichen. Anträge, die bis zum 1. März eingehen, werden vorrangig behandelt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in einem Betrag nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, frühestens jedoch zum 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres.

Rechtsgrundlage

Die Förderung basiert auf der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete – Betreuungsrichtlinie –“ vom 17. Januar 2023. Sie wird auf Grundlage von § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) gewährt. Die Richtlinie ist bis zum 1. März 2028 gültig.

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Übersicht der Förderung

Höchstbetrag

Höchstbetrag:

90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Einsendeschluss

Einsendeschluss:

30.09.2025

Offen bis

Offen bis:

01.03.2028

Vergabekanal

Vergabekanal:

Nachfrageorientiertes Programm

Region

Region:

Schleswig-Holstein (Germany)

Sektoren

Sektoren:

Umwelt- und Klimaschutz

Begünstigte

Begünstigte:

Umwelt- & Naturschutz

Förderbereiche

Förderbereiche:

Dienstleistungserbringung, Monitoring, Planung

Fördermittelgeber

Programm-Ebene: Regional

Finanzierende Stelle: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Verwaltet von: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Website: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur