Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete (Betreuungsrichtlinie) Offen
Das Land Schleswig-Holstein bietet mit der Betreuungsrichtlinie finanzielle Unterstützung für die freiwillige fachliche Betreuung gesetzlich geschützter Gebiete. Dieses Programm ermöglicht es Naturschutzakteuren, aktiv zum Erhalt wertvoller Ökosysteme beizutragen und sichert die Finanzierung wichtiger Schutz- und Pflegemaßnahmen.
Wer wird gefördert
Das Programm „Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete“ in Schleswig-Holstein richtet sich an Naturschutzvereine, -verbände sowie natürliche und juristische Personen, die sich freiwillig an der fachlichen Betreuung gesetzlich geschützter Gebiete beteiligen möchten. Ziel ist die Unterstützung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ausgewiesenen Schutzgebieten des Landes.
Was wird gefördert
Das Programm fördert Ausgaben für die Betreuung von Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten, Natura-2000-Gebieten und Teilen des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer. Zu den förderfähigen Aktivitäten gehören die Erfassung und Dokumentation von Schutzobjekten, Vorschläge zur Maßnahmenverbesserung, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit und die Erstellung von Betreuungsberichten. Es werden verschiedene Kostenkategorien wie Personal-, Sach- und Mietkosten sowie Investitionen in Schutzgebietshütten unterstützt.
Art und Umfang der Förderung
Das Programm gewährt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Projektförderung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung. Der Fördersatz beträgt maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bemessungsgrundlage sind die im Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) entstehenden, zweckmäßigen und sparsamen Ausgaben. Einnahmen aus dem Projekt sind anzurechnen.
Bedingungen und Anforderungen
Antragsteller müssen die Betreuungs- und Berichtspflichten erfüllen und dürfen nicht im Verzug mit Verwendungsnachweisen aus Vorjahren sein. Behördliche Zulassungen und Abstimmungen mit Grundstückseigentümern sowie der unteren Naturschutzbehörde sind vor Maßnahmenbeginn einzuholen. Die Maßnahme darf frühestens mit Beginn des Kalenderjahres und vor Bewilligung begonnen werden. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen; bei Zuwendungen über 50.000 EUR ist zusätzlich eine Belegliste zu führen. Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte ist nicht erlaubt.
Antragsverfahren
Der Antrag ist auf den von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Vordrucken bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur einzureichen. Anträge, die bis zum 1. März eingehen, werden vorrangig behandelt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in einem Betrag nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, frühestens jedoch zum 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres.
Rechtsgrundlage
Die Förderung basiert auf der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete – Betreuungsrichtlinie –“ vom 17. Januar 2023. Sie wird auf Grundlage von § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) gewährt. Die Richtlinie ist bis zum 1. März 2028 gültig.
Übersicht der Förderung
Höchstbetrag:
90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Einsendeschluss:
30.09.2025
Offen bis:
01.03.2028
Vergabekanal:
Nachfrageorientiertes Programm
Region:
Schleswig-Holstein (Germany)
Sektoren:
Umwelt- und Klimaschutz
Begünstigte:
Umwelt- & Naturschutz
Förderbereiche:
Dienstleistungserbringung, Monitoring, Planung
Fördermittelgeber
Programm-Ebene: Regional
Finanzierende Stelle: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Verwaltet von: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Website: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur