Förderrichtlinien Naturschutz
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt mit den Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa) Maßnahmen zum Schutz von Natur und Umwelt. Dieses Programm zielt darauf ab, das Landesnaturschutzgesetz sowie internationale ökologische Vorgaben umzusetzen, indem es Projekte in den Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege und Artenschutz finanziell fördert. Es bietet Zuschüsse für vielfältige Vorhaben, von der Erstellung von Landschaftsplänen bis zum Grunderwerb für Biotope.
Wer wird gefördert
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt eine breite Palette von Akteuren bei ihren Bemühungen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft. Die Förderberechtigten reichen von kommunalen und öffentlichen Einrichtungen bis hin zu anerkannten Naturschutzverbänden, juristischen Personen sowie natürlichen Personen. Die Maßnahmen müssen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden und die Ziele des Landesnaturschutzgesetzes sowie internationaler ökologischer Vorgaben verfolgen.
Was wird gefördert
Gefördert werden vielfältige Projekte und Maßnahmen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen, darunter Pläne, Gutachten, Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, Grunderwerb und Artenschutz. Die Förderung ist auf spezifische Kosten und Projektphasen ausgerichtet und schließt bestimmte Ausgaben wie Personal- und Sachausgaben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich aus.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt als Zuschuss oder Zuweisung. Die Höhe der Zuwendung variiert in der Regel zwischen 50 und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, abhängig von der Art der Maßnahme und der Finanzkraft des Antragstellers. Es sind auch pauschalierte Landesmittel für kleinere Maßnahmen vorgesehen. Die Zweckbindungsfristen für die geförderten Maßnahmen können zwischen 10 und unbegrenzt liegen.
Bedingungen und Anforderungen
Für die Gewährung von Zuwendungen müssen bestimmte rechtliche und praktische Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die langfristige Sicherung des Zuwendungszwecks. Geförderte Projekte unterliegen strengen Zweckbindungsfristen und es müssen Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen gewährleistet werden. Es gibt keine expliziten Konsortialbedingungen, da die Antragstellung hauptsächlich durch Einzelantragsteller erfolgt. Spezifische Budget- und Meldeanforderungen müssen ebenfalls beachtet werden.
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren erfordert die Einreichung vollständiger Unterlagen bei der zuständigen Bezirksregierung oder bei Kreisen und kreisfreien Städten für bestimmte Pauschalmittel. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Mittelanforderung, Auszahlung und Verwendungsnachweise unterliegen den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.
Rechtsgrundlage
Dieses Förderprogramm basiert auf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa) vom 16. März 2001. Diese Richtlinie dient der Umsetzung der Ziele des Landesnaturschutzgesetzes und der Durchführung internationaler ökologischer Regelungen.
Ähnliche Programme
Übersicht der Förderung
Programstatus:
Offen
Höchstbetrag:
Bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben. Für kleinere Maßnahmen können pauschalierte Landesmittel von 50.000 € bis 100.000 € pro Jahr bewilligt werden.
Einsendeschluss:
always open
Offen bis:
Ongoing
Vergabekanal:
Nachfrageorientiertes Programm
Region:
Nordrhein-Westfalen
Sektoren:
Umwelt- und Klimaschutz
Art des Vorhabens:
Einzelantragsteller
Förderbereiche:
Planung, Umsetzung, Infrastruktur, Dienstleistungserbringung, Kapazitätsaufbau, Evaluierung, Prozessoptimierung
Fördermittelgeber
Programm-Ebene:
Regional
Finanzierende Stelle:
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltet von:
zuständige Bezirksregierungen Nordrhein-Westfalen, Kreise und kreisfreie Städte