Maßnahmen und Projekte gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes
Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert Maßnahmen zur Pflege des Kulturgutes von Vertriebenen und Geflüchteten sowie die wissenschaftliche Forschung in diesem Bereich. Vereine, Verbände und juristische Personen können Zuschüsse für Projekte erhalten, die einen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern aufweisen und die Kultur sowie Eingliederung von Vertriebenen unterstützen. Das Programm trägt zur Bewahrung des kulturellen Erbes bei und ist bis Ende 2025 aktiv.
Wer wird gefördert
Das Förderprogramm des Landes Mecklenburg-Vorpommern richtet sich an Vereine, Verbände und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern, die sich der Pflege des Kulturgutes von Vertriebenen und Geflüchteten widmen. Es unterstützt Vorhaben, die einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern haben und zur Bewahrung sowie Weiterentwicklung des Kulturgutes beitragen.
Was wird gefördert
Das Programm fördert vielfältige Projekte zur Pflege des Kulturgutes von Vertriebenen und Geflüchteten sowie wissenschaftliche Forschung in diesem Bereich. Dazu gehören kulturelle Veranstaltungen, Anschaffungen für Archive und Museen, sowie Projekte zur Eingliederung von Spätaussiedlern.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt in der Regel als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung, primär als Anteilsfinanzierung. Die Förderhöhe beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, wobei eine Bagatellgrenze von 2.000 € für die Maßnahme gilt und der Zuwendungsbetrag mindestens 250 € betragen muss.
Bedingungen und Anforderungen
Für die Antragstellung und die Durchführung von Projekten sind spezifische Bedingungen zu erfüllen, darunter die Einhaltung formaler Anforderungen, die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung und die Berücksichtigung von Gleichstellung und Inklusion. Nicht alle Vorhaben sind förderfähig, insbesondere solche mit überwiegend touristischem, geselligem oder politischem Charakter.
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren erfordert eine schriftliche und formgebundene Einreichung beim Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage des Förderprogramms bildet die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes, die vom Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern erlassen wurde.
Ähnliche Programme
Übersicht der Förderung
Programstatus:
Offen
Höchstbetrag:
bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
Einsendeschluss:
15.11.2025
Offen bis:
31.12.2025
Vergabekanal:
Nachfrageorientiertes Programm
Region:
Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland)
Sektoren:
Kultureinrichtungen, Forschung und Entwicklung, Sonstige
Art des Vorhabens:
Einzelantragsteller
Förderbereiche:
Planung, Umsetzung, Angewandte Forschung, Grundlagenforschung, Dienstleistungserbringung
Fördermittelgeber
Programm-Ebene:
Regional
Finanzierende Stelle:
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltet von:
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern