Förderung von überregional tätigen Trägern in der Jugendhilfe
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt überregional tätige Träger der Jugendhilfe bei der Planung und Durchführung von Projekten der kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Antragsberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten, der bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben deckt. Das Programm zielt darauf ab, die Jugendhilfe in Schleswig-Holstein weiterzuentwickeln und die Kompetenzen junger Menschen zu stärken.
Wer wird gefördert
Das Förderprogramm des Landes Schleswig-Holstein richtet sich an überregional tätige Träger der Jugendhilfe, die ihren Sitz vorrangig in Schleswig-Holstein haben oder Maßnahmen für junge Menschen aus Schleswig-Holstein durchführen. Ziel ist es, die Entwicklung individueller und sozialer Kompetenzen bei Kindern und Jugendlichen zu fördern sowie qualifizierte Beratungs- und Hilfeangebote im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes bereitzustellen.
Was wird gefördert
Das Förderprogramm unterstützt Maßnahmen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Es werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben als zuwendungsfähig anerkannt, wobei eine Eigenbeteiligung des Trägers erwartet wird.
Art und Umfang der Finanzierung
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, der in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben abdeckt. Die Projekte werden in der Regel für ein Jahr gefördert, mit einer Förderrichtlinie, die bis Ende 2026 gültig ist.
Bedingungen und Anforderungen
Dieses Förderprogramm stellt spezifische Anforderungen an die Antragsteller und die Projektumsetzung. Dazu gehören die Einhaltung rechtlicher Voraussetzungen, die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung und die Sicherstellung einer angemessenen Eigenbeteiligung. Die Förderung unterliegt dem Ermessen der Bewilligungsbehörde und den verfügbaren Haushaltsmitteln.
Antragsverfahren
Der Antrag auf Förderung ist jährlich bis zum 31. Dezember für das folgende Jahr beim zuständigen Ministerium in Schleswig-Holstein einzureichen. Die Bewilligung erfolgt nach Ermessen und unterliegt den Regelungen der Landeshaushaltsordnung. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in Teilbeträgen über das Jahr verteilt, wobei der Verwendungsnachweis des Vorjahres fristgerecht vorliegen muss.
Rechtsgrundlage
Die Förderung basiert auf der Richtlinie für die institutionelle Förderung von überregional tätigen Trägern in der Jugendhilfe des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Schleswig-Holstein. Sie wird zudem durch relevante Paragraphen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und des Jugendförderungsgesetzes (JuFöG) sowie Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung geregelt.
Ähnliche Programme
Übersicht der Förderung
Programstatus:
Offen
Höchstbetrag:
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
Einsendeschluss:
31.12.2025
Offen bis:
31.12.2026
Vergabekanal:
Nachfrageorientiertes Programm
Region:
Schleswig-Holstein (Deutschland)
Sektoren:
Bildung und Berufsbildung, Kultureinrichtungen, Sozialunternehmen
Art des Vorhabens:
Einzelantragsteller
Förderbereiche:
Umsetzung, Dienstleistungserbringung, Kapazitätsaufbau, Sensibilisierungskampagnen
Fördermittelgeber
Programm-Ebene:
Regional
Finanzierende Stelle:
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Verwaltet von:
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung