Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften

Zuletzt aktualisiert: 6.6.2025
Zuschuss

Wenn Sie planen, eine Sozialgenossenschaft zu gründen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Das Land Niedersachsen unterstützt die Gründung von Sozialgenossenschaften, insbesondere im Sozialbereich, zur Stärkung der sozialen und ökologischen Wirtschaft und zur Lösung demografischer Herausforderungen in ländlichen Räumen.

Wer wird gefördert

Das Land Niedersachsen fördert Initiatorengruppen, bestehend aus Privatpersonen, Unternehmen oder Kommunen, die eine Sozialgenossenschaft gründen möchten. Ziel ist es, die sozialen Belange der Mitglieder zu fördern und Lösungen für den demografischen Wandel sowie wirtschaftliche Veränderungen in ländlichen Gebieten Niedersachsens zu unterstützen.

Was wird gefördert

Gefördert werden Maßnahmen, die im engen Zusammenhang mit dem Gründungsvorgang einer Sozialgenossenschaft stehen. Dies umfasst Ausgaben für Mitgliederwerbung, Beratung, die Gründungsversammlung, Erstellung des Gründungsgutachtens und die Eintragung ins Genossenschaftsregister.

Art und Umfang der Förderung

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt. Die maximale Förderhöhe beträgt 6.000 Euro pro Sozialgenossenschaft, wobei ein Eigenanteil von mindestens 10 Prozent erforderlich ist, der unter bestimmten Umständen auf 5 Prozent reduziert werden kann.

Bedingungen und Anforderungen

Die Förderung ist an spezifische Bedingungen geknüpft, darunter die Bestimmung einer verantwortlichen Vertreterin oder eines Vertreters, die Fokussierung der Sozialgenossenschaft auf bestimmte Tätigkeitsbereiche in Niedersachsen und die Einreichung einer bewertenden Stellungnahme der Kommune, sofern diese nicht selbst Mitglied der Genossenschaft wird.

Antragsverfahren

Der Antrag muss schriftlich auf den von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Vordrucken vor Beginn des Vorhabens beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingereicht werden. Nach Projektende ist ein einfacher Verwendungsnachweis einzureichen.

Rechtsgrundlage

Die Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften basiert auf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften, ergänzt durch die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung. Diese Regelwerke legen den rechtlichen Rahmen und die Bedingungen für die Zuwendungen fest.

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Übersicht der Förderung

Programstatus

Programstatus:

Geschlossen

Höchstbetrag

Höchstbetrag:

6.000 €

Offen bis

Offen bis:

31.12.2024

Vergabekanal

Vergabekanal:

Nachfrageorientiertes Programm

Region

Region:

Niedersachsen (Germany)

Sektoren

Sektoren:

Gesundheitswesen, Dienstleistungssektor, Sonstige, Sozialunternehmen

Art des Vorhabens

Art des Vorhabens:

Einzelantragsteller

Förderbereiche

Förderbereiche:

Planung

Fördermittelgeber

Programm-Ebene:

Regional

Finanzierende Stelle:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Verwaltet von:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS)

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