Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie)
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten, die der Entwicklung des Hochleistungssports dienen. Antragsteller können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für Bau-, Umbau-, Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erhalten. Dieses Programm zielt darauf ab, die notwendige Infrastruktur für Training und Wettkämpfe auf nationalem und internationalem Niveau sicherzustellen.
Wer wird gefördert: Zielgruppen und regionale Abdeckung
Dieses Förderprogramm richtet sich an eine breite Palette von Antragstellern in Nordrhein-Westfalen, die Investitionen in Sportstätten mit Fokus auf den Hochleistungssport planen. Die Fördermittel stehen Kommunen, gemeinnützigen Sportorganisationen sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen zur Verfügung, die maßgeblich zur Entwicklung einer bedarfsdeckenden Sportstätteninfrastruktur beitragen.
Was wird gefördert: Maßnahmen und Kosten
Das Förderprogramm unterstützt eine Vielzahl von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten, die dem Hochleistungssport oder vergleichbaren Zielen dienen. Dazu gehören Neubau, Umbau, Erwerb, Modernisierung sowie Instandsetzungs- und Bauunterhaltungsmaßnahmen. Die förderfähigen Ausgaben umfassen Baukosten und relevante technische Ausstattungen, wobei Nachhaltigkeits- und Barrierefreiheitsaspekte berücksichtigt werden.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses als Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderhöhe variiert je nach Antragsteller und kann in Ausnahmefällen bis zu 90 Prozent betragen. Es gibt definierte Mindestbeträge für die Gewährung der Zuwendung. Die geförderten Sportstätten müssen für eine festgelegte Dauer zweckentsprechend genutzt werden.
Bedingungen und Anforderungen für die Förderung
Für die Bewilligung von Fördermitteln müssen Antragsteller spezifische Voraussetzungen erfüllen, die von der Notwendigkeit der Baumaßnahme über die Einhaltung baulicher und rechtlicher Vorschriften bis hin zu Beteiligungen Dritter reichen. Eine überwiegend kommerzielle Nutzung der Sportstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Antragsverfahren: Ablauf und Auswahl
Der Antrag auf Förderung muss elektronisch und in zweifacher schriftlicher Ausfertigung bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Die Förderentscheidung liegt bei der obersten Landesbehörde für Sport, während die Bewilligung durch die Bezirksregierungen erfolgt. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Rechtsgrundlage des Förderprogramms
Das Förderprogramm basiert auf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten, erlassen durch die Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen. Es ist zudem an die Landeshaushaltsordnung und weitere einschlägige rechtliche Bestimmungen gebunden.
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Übersicht der Förderung
Programstatus:
Offen
Höchstbetrag:
Max. 80 % (bis zu 90 % im Einzelfall) der zuwendungsfähigen Ausgaben. Mindesthöhe des Zuschusses: 2.000 € für nicht-kommunale, 12.500 € für kommunale Antragsteller.
Einsendeschluss:
always open
Offen bis:
31.12.2028
Vergabekanal:
Einzelbeihilfe
Region:
Nordrhein-Westfalen (Deutschland)
Sektoren:
Sonstige
Begünstigte:
Sport
Art des Vorhabens:
Einzelantragsteller
Förderbereiche:
Infrastruktur
Fördermittelgeber
Programm-Ebene:
Regional
Finanzierende Stelle:
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltet von:
zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen